1. Geltungsbereich
1.1. Die software4production GmbH (auch "S4P" oder "wir" genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Endbenutzer-Lizenz-, Geschäfts- und Wartungsbedingungen ("EULA"). Sie ergänzen die jeweils mit dem Kunden vereinbarte Leistungsbeschreibung, welche bei Widersprüchen Vorrang hat.
1.2. Von diesem EULA insgesamt oder teilweise abweichende Vertragsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses EULA gilt auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Vertragsbedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.3. Verträge werden ausschließlich mit Personen geschlossen, die keine Verbraucher sind.
2. Regelwerke Dritter
Vermitteln wir unseren Kunden den Zugang zur Nutzung von Software im Rechenzentrumsbetrieb (beispielsweise Hosting oder Software as a service SaaS) oder überlassen wir unseren Kunden selbst im Wege der Lizenzierung Software Dritter (beispielsweise Open-Source-Module, Standardmodule Dritter) zur Nutzung, gelten neben diesem EULA zusätzlich und vorrangig die jeweiligen open-Source-Bedingungen bzw. die Geschäfts- und Lizenzbedingungen der Dritten. Dies gilt auch für die Nutzung von Datenbanken. Für die ordnungsgemäße Lizenzierung seiner eigenen Software ist der Kunde allein verantwortlich.
3. Wechsel des Vertragspartners, Subunternehmer
3.1. S4P kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag unter Ausschluss weitergehender Rechte außerordentlich zu kündigen. Dies gilt nicht bei einem bloßen Formwechsel oder wenn S4P als Unternehmen im Ganzen veräußert wird.
3.2. S4P kann nach billigem Ermessen Subunternehmer mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen beauftragen. Sofern hierbei eine Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 DSGVO) stattfindet, erfüllt S4P gegenüber dem Kunden alle hiermit verbundenen datenschutzrechtlichen Anforderungen.
4. Leistungspflichten bei der Softwareüberlassung, Lizenzumfang
4.1. Der Kunde erwirbt mit Vertragsschluß ein nicht-ausschließliches, zeitlich auf die Vertragsdauer befristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang an den im Leistungsschein oder jedem anderen Vertragsdokument bezeichneten Softwaremodulen der S4P.
4.2. Wird die Software auf Datenträger oder per Download ausgeliefert, ist der Kunde verpflichtet, diese nach Vertragsende zu deinstallieren und die endgültige Löschung gegenüber S4P zu bestätigen. S4P ist befugt, die vertragsgemäße Nutzung der Software mittels Zugangskontrollmechanismen (wie beispielsweise einem Aktivierungsmechanismus) sicherzustellen.
4.3. Wird die Software im Rechenzentrumsbetrieb durch S4P zur Verfügung gestellt, erhält der Kunde für die Vertragsdauer einen gesicherten Zugang, über den er eigene Daten dorthin übermitteln, speichern, verarbeiten, zurückübertragen oder an Dritte weiterübermitteln kann. Die Übergabe der Daten erfolgt dann in dem im jeweiligen Leistungsschein vereinbarten Datenformat über die vereinbarte Software oder browserbasiert am Netzübergabepunkt der S4P-Server zum öffentlichen Leitungsnetz bzw. Netz des jeweiligen privaten Zugangsproviders (Netzübergabepunkt).
4.4. Verfügbarkeit S4P gewährleistet, daß die Software während der Vertragsdauer im Wesentlichen frei von Mängeln läuft. Die Mangelfreiheit wird, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt definiert: Die Software ist mangelfrei, wenn sie im Jahresmittel zu 99,5% ohne wesentliche Störungen nutzbar ist, unabhängig davon, ob sie auf Datenträger oder per Download zur Verfügung gestellt wurde oder per Online-Zugang stattfindet Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen Updates ausgeliefert, offline oder online aufgespielt werden, vorbeugenden Wartungsmaßnahmen stattfinden oder die Server beim Online-Betrieb (a) aufgrund von in der Leistungsbeschreibung vereinbarten oder dem Kunden mindestens 48 Stunden vor Beginn der Maßnahme mitgeteilten Wartungsmaßnahmen vorübergehend nicht erreichbar sind, oder (b) wegen technischer oder sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich von S4P liegen (höhere Gewalt; Verschulden Dritter, für das wir nicht einstehen muss etc.) nicht erreichbar sind .
4.5. Vorübergehende Beschränkungen S4P kann den Zugang zu den Leistungen unter Berücksichtigung der wechselseitigen berechtigten Interessen auch außerhalb geplanter Wartungsmaßnahmen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes oder die Sicherheit der Software und der gespeicherter Daten, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO dies erfordern. Solche Zeiten werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit ebenfalls nicht mitgerechnet.
4.6. Notwendige Änderungen Aus Gründen des technischen Fortschritts, der Sicherheit in der Informationstechnik, des stabilen Betriebs und der Integrität der S4P-Software, der Verfügbarkeit einschließlich des Supports, besonders wenn dieser von Dritten wie beispielsweise Anbietern und Herstellern der von uns eingesetzten Hard- und Software Dritter abhängt, behalten wir uns vor, einzelne Funktionen oder Softwareprogramme im Ganzen dauerhaft zu ändern, zu ersetzen oder den Zugang hierzu abzuschalten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks dadurch nicht gefährdet wird und die Nutzung der zur Verfügung gestellten Alternativ-, Umgehungs- oder Ersatzlösung für den Kunden zumutbar ist.
4.7. Sonstige Änderungen Sofern wir zu einem Produkt ohne zusätzliches Entgelt die Nutzung einer Software, den Zugang zu einer Funktion oder eine sonstige Leistung ermöglichen, welche nicht vereinbart oder zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Zwecke erforderlich ist, können wir diese Nutzungsmöglichkeit jederzeit unter Wahrung der wechselseitigen berechtigten Interessen ändern, ersetzen oder abschalten.
4.8. Nutzungserweiterung durch den Kunden Überschreitet der Kunde eine vereinbarte Nutzungsintensität (beispielsweise die Anzahl von Kopien, Nutzern, Nutzerkonten für einen Zugang, eine Obergrenze oder jede andere vereinbarte Metrik), stellen wir im Rahmen unserer bestehenden technischen Möglichkeiten zusätzliche Lizenzen in Form von Kopien, Zugangserweiterungen oder Kapazitäten bereit. Solange die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, werden diese Kopien, Zugangserweiterungen oder Kapazitäten zu denselben Bedingungen wie im Ursprungsvertrag bereitgestellt und zu der im Zeitpunkt der Überschreitung gültigen S4P-Preisliste abgerechnet. Sind für die spezifische Nutzungsart keine Einzelpreise vorgesehen, gilt die übliche Vergütung als geschuldet. Wir können unabhängig von gesetzlichen Auskunftsansprüchen jederzeit vertraglich Auskunft vom Kunden über die Intensität der Softwarenutzung verlangen.
5. Leistungspflichten bei der Erbringung von Dienstleistungen und beim Verkauf von Ware, Gewährleistung
5.1. Sofern wir gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung weitere Dienstleistungen erbringen (wie beispielsweise vor-Ort-Service, die Software-Wartung , eine Hotline) handelt es sich um dienstvertragliche Unterstützungsleistungen gemäß § 611 BGB. Gesetzliche Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche aus dem Grundvertrag bleiben hiervon unberührt und bestehen unabhängig.
5.2. Soweit wir vertraglich Software-Wartung erbringen und diese von Anfang an vergütungspflichtig ist, gilt als vereinbart, daß die Vergütung ausschließlich für den Leistungsanteil entfällt, der keinem gesetzlichen Anspruch zuzuordnen ist.
5.3. Sofern wir gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung für den Kunden Customizing-, Konfigurations- oder Programmierarbeiten vornehmen, handelt es sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls um dienstvertragliche Leistungen gemäß § 611 BGB. Der Kunde erhält an den so entstehenden schutzfähigen Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein nicht-ausschließliches, zeitlich auf die Vertragsdauer befristetes einfaches Nutzungsrecht. Zuvor darf der Kunde die Arbeitsergebnisse nur zu Testzwecken benutzen. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Vereinbarung.
5.4. Sofern wir gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung dem Kunden Waren (wie beispielsweise Hardware) verkaufen, geschieht dies unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Bezahlung an den Kunden über. Für die Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Vorschriften der § 434 ff BGB, wobei S4P im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht hinsichtlich einer Ersatzlieferung oder Reparatur zusteht.
5.5. Sofern wir gesetzlich für Mängel haften, gilt folgendes:
5.5.1. Bei Produkten, bei denen wir üblicherweise zur Mängelbehebung auf den Hersteller angewiesen sind (wie beispielsweise Hardware und Standardsoftware Dritter), haften wir nur subsidiär. Der Kunde ist zunächst verpflichtet, die vom Hersteller direkt angebotenen Hilfen (wie beispielsweise Hotline, Updateservice) selbst in Anspruch zu nehmen. Hierfür erforderliche Informationen erteilen wir dem Kunden auf Abruf. Scheitert die Inanspruchnahme des Herstellers trotz nachdrücklicher, zumutbarer Bemühungen des Kunden, lebt unsere eigene Mängelhaftung wieder auf. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Hersteller zu verklagen. Die Klausel gilt ferner nicht bei anfänglichen Mietmängeln oder Ansprüchen wegen Mängeln vor der Ablieferung einer Kaufsache oder vor einer werkvertraglichen Abnahme.
5.5.2. Im Übrigen haben wir zunächst das Recht, den Mangel nach unserer Wahl durch mehrfache Fehlerbehebung, Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu beheben. Während dieser Phase sind mit Ausnahme des mietrechtlichen Minderungsrechts weitergehende Rechte des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß eine Fortsetzung der Fehlerbehebung für ihn nicht mehr zumutbar ist .
5.6. Sofern es sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt oder wir mit dem Kunden eine Vereinbarung über weitergehende Leistungen (wie beispielsweise Wartungs-, Pflege- oder sonstige Serviceleistungen) getroffen haben, die Leistungsdefinitionen wie beispielsweise, "Service-Level", Verfügbarkeits- und Leistungsfristen, Fehlerkategorien oder Maßnahmen oder Fristen zur Mängelbeseitigung enthält, gelten diese Definitionen auch im Sinne der gesetzlichen Mängelrechte bezüglich der für die Softwareüberlassung auf Zeit als angemessen vereinbart.
5.7.Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr.
6. Updates und Upgrades, neue Zugangsverfahren, Sicherheit
6.1. Updates sind neue Zugangsverfahren oder neue Versionen von Programmen, die unwesentliche Verbesserungen innerhalb eins im wesentlichen gleichbleibenden Funktionsumfangs, Fehlerbereinigungen oder aktualisierte Sicherheitsmerkmale, jedoch keine wesentlichen Leistungserweiterungen enthalten.
6.2. S4P kann von Zeit zu Zeit nach billigem Ermessen den Zugang zu ihren Leistungen und die hierbei verwendeten Programme durch die Zurverfügungstellung von Updates technisch anpassen. Der Kunde ist dann verpflichtet, nur noch das neuere Zugangsverfahren und ggf. die neue Version der Software in Ersetzung des alten Verfahrens bzw. der alten Version einzusetzen, auch wenn er einzelne Funktionen des Updates individuell nicht nutzt.
6.3. Wird die Wartung oder Pflege eines Produkts Dritter, dessen Nutzung wir lediglich vermitteln oder bei dem wir lediglich den Zugang zur Nutzung im Rechenzentrumsbetrieb ermöglichen, vom Anbieter / Hersteller abgekündigt (beispielsweise durch die Aufgabe der Bereitstellung von Sicherheitsupdates für Betriebssysteme, Firmwarewechsel für Hardware), können wir dieses Standardprodukt durch ein anderes ersetzen, das nach unserem billigem Ermessen die bisherigen Leistungsmerkmale am besten erreicht. Etwaige Kosten für eine erforderliche Anpassung / Konfiguration der Systeme des Kunden trägt dieser selbst. Hierdurch bedingte notwendige Ausfallzeiten fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.
6.4. Upgrades sind neue Zugangsverfahren oder neue Versionen von Programmen, die wesentliche Verbesserungen, einen erweiterten Funktionsumfang oder neue Sicherheitsverfahren enthalten. Gegen wir ein Upgrade zur Nutzung frei, gilt folgendes:
6.5. Soweit zwischen den Parteien ein Miet-, Wartungs- oder Pflegevertrag oder eine sonstige Vereinbarung besteht, die die Zurverfügungstellung und Nutzung eines Upgrades regelt, gelten die dortigen Bestimmungen, und in Ermangelung derer die hier geregelte Pflicht zur Übernahme und Nutzung durch den Kunden wie bei Updates.
6.6. Soweit zwischen den Parteien nichts vereinbart ist, können wir dem Kunden ein Angebot zur Änderung des Vertragsgegenstandes in Bezug auf das Upgrade unterbreiten. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, können wir den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderquartals kündigen.
7. Zugangs- und Nutzungsrechte, Zugangskontrolle, Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde erhält von S4P für die Vertragsdauer je nach Vereinbarung, wenn einzelne Programme dem Kunden zur Nutzung auf seiner eigenen IT-Umgebung überlassen werden, ein nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Programme während der Vertragslaufzeit (Lizenz), bei Drittsoftware in allen Fällen zu den ergänzend geltenden Regelungen des jeweiligen Herstellers, oder das Recht auf Zugang zu den in den S4P-Rechenzentren gespeicherten Programmen, um eigene Daten zur Speicherung, Verarbeitung oder Weiterübermittlung dorthin zu übergeben (Zugangsrecht).
7.2. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der oder ein ihm überlassenes Programm oder seinen Zugang nutzt, diese Vereinbarung einhält. Programme sind in der Regel durch ein Zugangskontrollverfahren, beispielsweise durch Aktivierungsmechanismen, Gültigkeitsabfragen oder die Einrichtung personenbezogener, passwortgeschützter Nutzerkonten (wissensbasiert), mittels hardwareseitiger Mittel wie Smart Cards (besitzbasiert), mittels biometrischer Verfahren (biometrisch) oder auch einer Kombination dieser Verfahren geschützt (Zugangsdaten). Der Kunde ist verpflichtet, alle kenntnis- oder besitzabhängigen Merkmale bzw. Mittel sorgfältig gegen unerlaubte Kenntniserlangung zu schützen.
7.3. Hat der Kunde Anlass zur Besorgnis, daß ein Dritter unerlaubt Kenntnis von seinen Zugangsdaten erlangt hat oder in den Besitz seiner Zugangsmittel gekommen ist, wird er uns hiervon unverzüglich informieren. Werden S4P-Produkte aufgrund eines vom Kunden verschuldeten Verhaltens rechtswidrig genutzt, insbesondere durch Missbrauch der Zugangskontrollverfahren, haftet der Kunde uns gegenüber auf Schadensersatz einschliesslich der Kosten einer erforderlichen Neueinrichtung.
7.4. Bei einem Wechsel der nutzenden Person ist - je nach vereinbartem Zugangskontrollverfahren - ein weiteres Nutzerkonto einzurichten. Keines der Verfahren darf über Vertreter oder sonstige Dritte genutzt werden. Der Kunde darf die im Rahmen der Vereinbarungen überlassenen Softwarekopien nicht Dritten überlassen oder Zugangs- und Nutzungsrechte aus diesem Vertrag an Dritte abtreten. Unsere Software oder Kundenzugänge dürfen weder verliehen, vermietet, verleast noch über Unterlizenzen genutzt werden. Der Kunde haftet für jeden Missbrauch nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.5. S4P-Produkte dürfen nur für die vereinbarten Zwecke genutzt werden. Sie dürfen nicht zur Verarbeitung oder als Speicherplatz für andere Daten oder im Rechenzentrumsbetrieb für Dritte genutzt werden.
7.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen in seinen Stammdaten, insbesondere Name, Vertretungsberechtigung, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer eines technischen qualifizierten Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Bis dahin werden wir sämtliche an den Kunden gerichtete Korrespondenz an die zuletzt bekannte Adresse richten.
8. Datensicherung, Rückgabe von Daten bei Vertragsende, Löschung von Programmen
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten zusätzlich vor jedem Beginn der Nutzung mit S4P-Produkten und vor jeder Installation gelieferter Hard- oder Software sowie vor Änderungen am eigenen System gegen Verlust lokal auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu sichern. Diese Verpflichtung ist Hauptpflicht. Ist in diesem Zusammenhang die Erstellung einer Sicherungskopie einer von S4P überlassenen Software oder sonstiger geschützter Daten erforderlich, dürfen diese mitgesichert werden. Die Sicherungskopien sind bei Vertragsende zu löschen.
8.2. Der Kunde testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder vertraglich vereinbarten Wartung und Pflege von S4P erhält.
8.3. Bevor der Kunde bei Vertragsende die Software löscht, hat er seine Daten auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu sichern. Soweit dem Kunden von S4P ein Zugangs- oder Nutzungsrecht eingeräumt wurde, hat der Kunde bei Vertragsende die Nutzung zu beenden und seine Daten von den S4P-Servern zu löschen. S4P wird den Zugang zu ihren Produkten mit Ausnahme der Möglichkeit, Kundendaten zurück zu übertragen, sperren und, falls der Kunden seine Daten noch nicht zurückübertragen und von den S4P-Servern gelöscht hat, den Kunden hierzu unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, nach deren fruchtlosem Ablauf S4P die Daten ersatzlos löschen kann.
9. Preise und Zahlung, Verzug, Preisänderungen
9.1. Unsere Preise sind Festpreise. Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart sofort und ohne Abzug nach Zugang unserer Rechnung zur Zahlung fällig.
9.2. S4P ist berechtigt, im Falle einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes die Entgelte für Leistungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an den geänderten Umsatzsteuersatz anzupassen. Wird der Umsatzsteuersatz im Rahmen der Änderung gesenkt, ist S4P zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.
9.3. Wenn nicht anders vereinbart, werden nach Monaten berechnete Gebühren kalendermonatlich, Jahresgebühren kalenderjährlich im Voraus fällig, bei Beginn während eines Monats oder bei unterjährigem Beginn anteilig. Sonstige nutzungsabhängige Entgelte sowie die Vergütung für die Erbringung von Dienstleistungen werden sofort mit Rechnungsstellung fällig.
9.4. Die Zahlung der Entgelte erfolgt durch Lastschrifteinzug . Der Kunde ermächtigt S4P durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung, die Entgelte von dem angegebenen Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung / SEPA-Mandat). Die Ankündigung des Einzugs (Vorabinformation / "Prenotification") erfolgt bei wiederkehrenden gleichen Beträgen zu Beginn einmalig mit Hinweis auf die Fälligkeitsdaten, bei unterschiedlichen Beträgen zusätzlich mit Betragsangabe, im Übrigen spätestens 3 Werktage vor Geltendmachung der Lastschrift, in der Regel mit der Rechnungsstellung. Der Einzug erfolgt frühestens 3 Werktage nach Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdatum.
9.5. Die Rechnung wird dem Kunden per E-Mail zugesandt, oder, sofern dies seitens S4P angeboten wird, durch Ablage in seinem persönlichen Kundenkonto bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Der Kunde hat für einen regelmäßigen Abruf seiner Rechnungen zu sorgen.
9.6. Der Kunde wird ausreichende Deckung auf seinem angegebenen Konto zur Verfügung stellen, damit die fälligen Beträge eingezogen werden können. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Vorabinformation einer Einzelabrechnung mitgeteilten Betrag abweichen, wenn (1) das SEPA-Mandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt wurde, (2) für jedes Vertragsverhältnis eine gesonderte Abrechnung/Rechnung sowie eine gesonderte Vorabinformation erfolgt und (3) jeweils das gleiche Fälligkeitsdatum der einzelnen Rechnungsbeträge, also für die Summe der Einzelabrechnungen (Gesamtsumme) gilt. Eine durch den Kunden vor dem 01.02.2014 erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften bleibt nach diesem Datum gültig und gilt gemäß Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) als Zustimmung des Kunden die Einzüge mittels SEPA-Lastschrift vorzunehmen.
9.7. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet S4P pro Lastschrift eine angemessene Gebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste.
9.8. Der Kunde kommt, auch ohne Mahnung, in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungszugang leistet. Maßgeblich ist, dass dieser Betrag innerhalb dieser Frist bei S4P auf das in der Rechnung angegebene Konto eingeht.
9.9. Im Verzugsfall berechnet S4P Zinsen in Höhe von 9 Prozent jährlich sowie für jede Mahnung eine angemessene Mahngebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt S4P vorbehalten, ebenso der Ersatz der notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher angemessener Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen.
9.10. S4P ist nicht zur Erbringung weiterer Vorleistungen verpflichtet, wenn der Kunde sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer monatlichen Grundgebühr um mehr als zwei Wochen in Verzug befindet.
9.11. Wenn nicht anders vereinbart, ist S4P berechtigt, die Entgelte zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat zu ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht binnen einer von S4P gesetzten angemessenen Frist, gilt die Änderung als genehmigt. S4P weist den Kunden in der Änderungsmitteilung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht widerspricht.
9.12. Für eine optimale Gestaltung des Kundensupports und eine Weiterentwicklung der telefonischen Applikationsberatung unterhalten wir eine gebührenpflichtige telefonische Hotline. Grundlage für die Berechnung bilden die aktuellen Applikations-Stundensätze von derzeit 125,00 €/h. Davon ausgenommen sind Anfragen per E-Mail oder Webformular.
Die von Ihrem Unternehmen in Anspruch genommenen Dienstleistungen unserer Hotline werden zukünftig aufsummiert und monatlich per Einzelnachweis mit Ihrem Unternehmen abgerechnet. Zeiten, die nachweislich in Zusammenhang mit von uns verursachten Problemen stehen, sowie Bagatellzeiten (weniger als 60 Minuten pro Quartal) werden wir nicht berechnen. (siehe Supportdienstleistungen)
9.13. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10. Laufzeit
Wenn nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit unter Berücksichtigung einer ggf. in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Mindestlaufzeit geschlossen. Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Beide Parteien können den Vertrag erstmals zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen, andernfalls sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Verträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.
11. Haftung der S4P
11.1. S4P wird den Kunden gegen alle Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in der Bundesrepublik Deutschland, die von Dritten gegen den Kunden im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung der S4P-Produkte hergeleitet werden, verteidigen, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, wenn der Kunde S4P zuvor von solchen Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt hat und S4P alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
11.2. Vorgenannte Ansprüche des Kunden entfallen, wenn die Ansprüche des Dritten darauf beruhen, dass der Kunde die Hard- oder Software der S4P vertragswidrig genutzt hat oder die Rechtsverletzung daraus resultiert, daß Hard- oder Software zusammen mit nicht von S4P gelieferter Hard- oder Software genutzt wurde.
11.3. Gerät S4P mit der Erfüllung vereinbarter Pflichten in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt oder zur Kündigung vom Vertrag berechtigt, wenn S4P eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
11.4. S4P haftet im Übrigen nur für Schäden, die (a) von S4P oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht wurden, (b) auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch S4P oder ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (c) auf grober Fahrlässigkeit durch S4P oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (d) infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch S4P eintreten, oder (e) sich aus dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer von S4P gewährten Garantie ergeben.
11.5. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks notwendig ist und auf deren Erfüllung üblicherweise vertraut werden kann.
11.6. Sofern unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, haften S4P, ihre verbundenen Unternehmen, Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer gegenüber dem Kunden weder für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder entgangene Ersparnisse.
11.7. Sofern unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, ist unsere Gesamthaftung unabhängig davon, ob sie sich aus Vertrag, vertragsähnlicher Grundlage oder aus unerlaubter Handlung oder im Rahmen deliktsähnlicher Ansprüche ergibt, auf die Beträge beschränkt, die S4P in den zwölf Monaten vor dem Ereignis, das zu solchen Schäden geführt hat, dem Kunden berechnet hat. Dem Kunden wird empfohlen, überschießende Risiken zu versichern.
11.8. Die Einschränkungen der Haftung nach dieser Ziffer gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der S4P, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
11.9. S4P haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist sowie aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, sofern der Kunde kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Absatz unbeschränkt gehaftet wird.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der S4P als Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Soweit eine Haftung hiernach beschränkt ist, haftet S4P ferner nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder entgangene Einsparungen.
Soweit eine Haftung hiernach beschränkt und der Kunde kein Verbraucher ist, ist ferner die Gesamthaftung seitens S4P, gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder deliktsähnlichen Ansprüchen, bei Dauerschuldverhältnissen (zB bei Pflichtverletzungen aus Wartungsverträgen) auf die Beträge beschränkt, die S4P dem Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis in Rechnung gestellt hat, im Übrigen auf die Auftragssumme.
Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von S4P GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist eine Haftung seitens S4P ausgeschlossen.
12. Datenschutz, Auftragsdatenverarbeitung
12.1. S4P erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Die Datenschutzerklärung händigen wir unseren Kunden auf Wunsch gerne aus; sie ist auch online über unsere Webseite unter "Datenschutz" abrufbar.
12.2. Sofern eine Datenverarbeitung im Auftrag stattfindet, wird dies in einem gesonderten Vertrag, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht, geregelt.
13. Änderungen der AGB, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1. Wir können diese AGB bei Verträgen auf unbestimmte Zeit zum Termin, an dem bei ordentlicher Kündigung der Vertrag enden würde, bzw. bei Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer ändern. In diesem Fall informieren wir den Kunden mit einer Frist von mindestens 1 Monat vor dem Änderungstermin über die geplanten Änderungen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht bis zum Änderungstermin, wird der Vertrag unter Geltung unserer geänderten AGB fortgesetzt. Andernfalls endet der Vertrag.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich - rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, München. S4P ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3. Für die von uns auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der in ein fremdes Recht verweisenden Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts und der Bestimmungen zum Einheitlichen UN- Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).